Predigtreihe: Gesetz und Gewissen (Teil 13)
31. Oktober 2010
Mitwirkung mit der Sünde anderer
Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.
Geliebte, zur Feier des Königsfestes unseres Heilandes Versammelte!
Wir Menschen sind im Guten wie im Bösen miteinander verflochten. Die Angewiesenheit auf andere kann uns zum Heile dienen, weil uns andere Vorbild sind und belehren. Aber das Zusammensein mit anderen kann uns auch zum Unheil werden, wenn wir uns an ihren Sünden beteiligen und wenn wir an ihren Sünden mitwirken. Wir werden in der Heiligen Schrift, vor allem beim heiligen Johannes, immer wieder gemahnt, uns nicht der Welt anzugleichen, sondern uns gegen die Welt zur Wehr zu setzen. Wir werden aufgefordert, solidarisch zu sein mit den Menschen, mit anderen Menschen, also im Guten ihre Guttaten zu teilen und sie vom Bösen abzuhalten. Mit dem Christentum ist die Solidarität der Menschen untereinander in die Welt gekommen.
Die Heilige Schrift warnt vor dem Verführer und vor dem Ärgernisgeber, ruft ihr „Wehe“ über sie aus. Aber sie hat auch ihr Augenmerk auf jene gerichtet, die sich an der Sünde anderer beteiligen, die mit der Sünde anderer mitwirken. Und das soll das Thema unserer heutigen Überlegungen sein: Die Mitwirkung mit der Sünde anderer. Es wird zum Beispiel in der Heiligen Schrift gewarnt: „Wer mit dem Diebe teilt, der teilt seine Sünde“ – der Hehler. „Die solche Laster tun“, sagt der Apostel Paulus, „sind des Todes würdig, aber nicht nur die es tun, sondern auch, die dem beistimmen.“ Der Apostel Paulus mahnt seinen Schüler Timotheus: „Lege niemandem vorschnell die Hände auf“ – also weihe niemanden zum Priester – „damit du dich nicht teilhaftig machst an fremden Sünden.“ Es gibt also eine Mitwirkung zur Sünde des anderen. Das ist die Beihilfe zu der vom anderen bereits gewollten Sünde.
Drei Arten der Mitwirkung sind zu unterscheiden, erstens die direkte und die indirekte. Direkte Mitwirkung ist die Beteiligung an der Ausführung der Sünde. Ich schließe mich einem Dieb an; ich begehe Ehebruch mit einem anderen. Mittelbare Mitwirkung ist die Einflußnahme auf das böse Tun des anderen. Ein Waffenhändler verkauft jemandem eine Schußwaffe, ohne zu ahnen, wozu er die Schußwaffe benutzen wird. Aber er wirkt mit, mittelbar, dass der andere einen tödlichen Schuß abgeben kann. Zweitens ist die positve und die negative Mitwirkung zu unterscheiden. Positiv wirke ich mit mit der Sünde eines anderen mit, indem ich dazu rate, zustimme, indem ich das Auto fahre, mit dem der Diebstahl geschehen soll. Negative Mitwirkung vollzieht sich durch Stillschweigen, Verheimlichung der Sünde des anderen, Unterlassung eines pflichtmäßigen Tuns, also durch Nichthandeln. Diese beiden Formen der Mitwirkung sind wenig problematisch. Aber erheblich gewichtiger ist die dritte Weise, nämlich die formelle und die materielle Mitwirkung. Formelle Mitwirkung liegt dann vor, wenn ich die Sünde des anderen will, wenn ich in seinen Willen zur Sünde einstimme. Materielle Mitwirkung ist nur die tatsächliche Hilfe, die ich der Sünde eines anderen leiste. Die Handlung selbst, die ich setze, wird nicht gewollt in sündhafter Absicht. Die formelle Mitwirkung kann entweder eine ausdrückliche sein oder eine einschließliche. Ausdrücklich ist die Mitwirkung, wenn ich direkt beabsichtige, mich an der Sünde zu beteiligen. Einschließlich, wenn ich eine Handlung setze, die notwendig mit der Sünde verbunden ist. Der Assistenzarzt, der bei einer Abtreibung assistiert, vollzieht diese letzte Weise der Mitwirkung. Die materielle Mitwirkung bedeutet, dass der Mitwirkende in keiner Weise in die Sünde des anderen einstimmt. Sein Tun ist auch nicht notwendig hinführend zu der Sünde des anderen, vielmehr der Haupthandelnde mißbraucht – mißbraucht! – den Mitwirkenden gegen dessen Willen.
Die materielle Mitwirkung kann wieder eine unmittelbare sein oder eine mittelbare. Unmittelbar, wenn man an der Sünde des anderen, wenn auch nur materiell, direkt teilnimmt. Unmittelbar wirkt zum Diebstahl mit, wer die Leiter zum Ort des Diebstahls hinträgt. Mittelbar wirkt mit, wer die Leiter beschafft oder sie verkauft. Die materielle Mitwirkung kann eine nächste oder eine entfernte sein. Wenn ich die Leiter zum Diebstahl aufstelle, dann begehe ich eine nächste Mitwirkung. Wenn ich die Leiter nur vom Geschäftsmann abhole, begehe ich eine entfernte Mitwirkung. Die materielle Mitwirkung kann eine notwendige oder eine nicht notwendige sein. Notwendig ist die Mitwirkung, wenn ohne sie die Sünde nicht geschehen könnte, nicht notwendig, wenn sie auch ohne diese Mitwirkung geschehen könnte. Beim Ehebruch wirkt immer einer mit – notwendig, oder bei Duellen. Dagegen wenn ein Buchhändler ein Buch verkauft, das schlecht ist, dann wirkt er nur nicht-notwendig mit, das Buch kann sich der Käufer irgendwo anders auch besorgen.
Die Grundsätze über die sittliche Beurteilung der Mitwirkung sind die folgenden. Die formelle Mitwirkung ist immer, weil sie ein Sünde ist, verboten. Der wer formell mitwirkt, der stimmt der Sünde zu. Er will ja die Sünde auch. Er begeht sie ähnlich wie der Haupttäter. Dagegen ist es schwer zu unterscheiden, wann eine materielle Mitwirkung erlaubt ist. Die materielle Mitwirkung, das sei als Grundsatz aufgestellt: Die materielle Mitwirkung ist dann erlaubt, wenn die Mitwirkungshandlung nach den Regeln über das indirekt Gewollte oder über die Zulassung der bösen Folge an sich erlaubt ist. Damit man materiell mitwirken kann, sind vier Bedingungen erforderlich. Erstens. Die Ursache, die Handlung, die ich als Mitwirkender setze, muss in sich selbst gut sein. Zweitens: Die gute Folge muss wenigstens gleich unmittelbar aus der Ursache hervorgehen wie die schlechte Folge. Drittens: Der Zweck, den ich verfolge, muss gut sein. Viertens: Es muss ein entsprechend wichtiger Grund vorliegen, damit ich diese Handlung setzen kann, die eben auch eine böse Folge durch den bösen Willen des anderen haben wird.
Damit Sie diese theoretischen Ausführungen verstehen, will ich Ihnen ein Beispiel geben. Ich werde gelegentlich gefragt, ob ein katholischer Christ Zimmer oder eine Wohnung an zwei unverheiratete Personen vermieten darf, von denen er weiß oder annimmt, dass sie sich geschlechtlich betätigen. Es ist keine Frage, dass man damit materiell Beihilfe zur Unzucht leistet. Man wirkt mit, dass sie ungestört sich geschlechtlich vergnügen können. Ist das erlaubt? Um diese Frage zu beantworten, sind mehrere Überlegungen anzustellen. An erster Stelle ist zu fragen: Ist es nicht möglich, das Zimmer oder die Wohnung an verheiratete Personen zu vermieten? Wenn eine gleich gute Gelegenheit besteht, verheiratete Mieter zu finden, dann sind diese vorzuziehen. Aber Sie wissen ja, wie die Verhältnisse sind. In der Gegenwart ist die Zahl der Unverheirateten, die sich geschlechtlich betätigen, sehr hoch. Wenn eine Wohnung an zwei Personen vermietet werden soll, ist es wahrscheinlich sehr schwierig, solche zu bekommen, die in geordneten ehelichen Verhältnissen leben. Auch bei bürgerlich verheirateten Personen besteht keine Gewißheit, dass die Ehe gültig ist und dass sie nicht in schwerer Sünde leben. Denken Sie an das Heer der Geschiedenen, die wiederverheiratet sind. Man ist auch bei gültig Verheirateten nicht sicher, dass sie sich an Gottes Gebot halten, denn auch in der Ehe von gültig Verheirateten können Dinge geschehen, die schwer sündhaft sind. Wenn keine gleichwertigen verheirateten, gültig verheiratete Personen zu bekommen sind, ist an zweiter Stelle zu fragen: Ist es notwendig, das Zimmer oder die Wohnung zu vermieten, etwa, weil die Einnahme zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist? Die Anforderungen an die Notwendigkeit der Vermietung sind nicht zu hoch anzusetzen. Man muss nicht am Hungertuche nagen, um berechtigt zu sein, ein Zimmer oder eine Wohnung zu vermieten. Selbst wenn man den erwarteten Mietzins nicht zum Unterhalt braucht, kann man doch Wert darauf legen, um Gutes zu tun, um andere zu unterstützen.
Die Mitwirkung zur schweren Sünde, die darin liegt, dass man es unverheirateten Personen durch Bereitstellung von Wohnraum ermöglicht, sich ungestört geschlechtlich zu betätigen, ist eine materielle Mitwirkung zum Bösen. Der Vermieter stimmt der Sünde nicht zu, er ermuntert auch nicht dazu, aber er wirkt materiell eben durch Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum mit. Die Sünde würde keineswegs unterbleiben, wenn er es nicht täte. Heute kann man sich auf der Promenadenbank oder im Auto genauso vergnügen. Ich halte deswegen dafür: Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist die Vermietung eines Zimmers oder einer Wohnung an Unverheiratete, von denen anzunehmen ist, dass sie sich geschlechtlich betätigen, zulässig. Ich halte diese materielle Mitwirkung für erlaubt.
Andere Fälle sind vielleicht schwieriger zu beurteilen. Wichtig ist immer, auf den Grund zu achten. Der Grund für eine Mitwirkung muss um so gewichtiger sein, je größer die Sünde ist, an der mitgewirkt wird. Der Grund muss um so gewichtiger sein, je wahrscheinlicher es ist, dass ohne die Mitwirkung der andere nicht sündigen würde. Der Grund muss um so gewichtiger sein, je näher die Mitwirkungshandlung an die Sünde heranreicht. Der Grund muss um so gewichtiger sein, je mehr die Sünde der Gerechtigkeit widerstreitet. Es gilt also auch hier das Prinzip, von dem ich am vergangenen Sonntag sprach, der Kompensation, das Kompensationsprinzip. Die Mitwirkung muss kompensiert sein, also gewissermaßen unschädlich gemacht sein durch einen Grund, der tatsächlich durchschlägt.
Wir können uns viele Fragen dieser Art stellen, denn wir werden ja fortwährend mit materieller Mitwirkung befaßt. Viele Menschen stehen vor der Frage, ob sie mitwirken dürfen bei der amtlichen Anwendung ungerechter Gesetze. Denken Sie an den Rechtsanwalt, an den Richter, der an einer Scheidung beteiligt ist. Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen! Früher hat die Gesetzgebung auf dieses Gebot Rücksicht genommen. Da gab es nämlich die Trennung von Tisch und Bett – ohne Scheidung! Der heutige Gesetzgeber kennt diese Einrichtung nicht mehr. Er kennt nur die Trennung vom Bande, natürlich vom bürgerlichen Bande. Darf ein Rechtsanwalt, darf ein Richter daran mitwirken? Ich glaube ja. Denn erstens: Die Scheidung muss ja nicht in der Absicht geschehen, eine neue Ehe, eine neue zivile, eine neue ungültige Ehe zu begründen. Man kann auch die Scheidung begehren in der Absicht, sich von unhaltbar gewordenen Verhältnissen zu lösen. Zweitens: Der Rechtsanwalt oder der Richter, der an der Ehescheidung mitwirkt, ermuntert ja nicht dazu. Er wendet ein Gesetz an, das er nicht zu verantworten hat, und ist eigentlich nur ausführendes Organ eines Gesetzes. Infolgedessen, weil er eben das Ganze bloß geschehen läßt, freilich durch seine materielle Mitwirkung, halte ich diese Mitwirkung für zulässig. Oder ein neues Problem aus der jüngsten Zeit. Ein Standesbeamter registriert die Lebensgemeinschaft von zwei ausübenden Homosexuellen. Die Verantwortung für diese Einrichtung trägt der Staat, trägt das Parlament, trägt der Bundespräsident, der dieses Gesetz unterzeichnet hat. Der Standesbeamte vollzieht lediglich die Ausführung des Gesetzes. Er ist gewissermaßen nur das materielle Organ, um dieses Gesetz in die Wirklichkeit überzuführen. Und was er da vor nimmt, ist ja nicht unmittelbar böses Tun, er ermuntert ja nicht zum homosexuellen Verkehr, sondern er schafft nur rechtliche Rahmenbedingungen für die beiden, die da zusammenleben und sich möglicherweise unzulässig betätigen. Aber ich glaube auch, dass in diesem Falle der Standesbeamte materiell an diesen Registrierungsvorgängen mitwirken darf.
Ein weiteres Beispiel. Zur Kommunion – zur Kommunion! – dürfen nicht zugelassen werden Personen, die hartnäckig in einer offenkundig schweren Sünde verharren, also die öffentlichen Sünder. Öffentliche Sünder sind zum Beispiel zwei, die öffentlich bekennen, dass sie sich homosexuell betätigen. Das sind öffentliche Sünder. Die dürfen nicht zur Kommunion zugelassen werden. Nun kommt aber einer, von dem nur der Spender der Kommunion weiß, dass er in einer schweren Sünde lebt. Andere wissen es nicht; nur er weiß das. Darf er diesen Kommunionempfänger von der Kommunion ausschließen? Nein. Dem geheimen Sünder, dessen Sünde nicht allgemein bekannt ist, muss die Kommunion gereicht werden, auch wenn der Priester als einziger um den Zustand des anderen weiß. Solche Fälle kommen vor, meine lieben Freunde, ich habe sie persönlich erlebt. Wir müssen in diesen Fällen ihm die Kommunion reichen, obwohl wir materiell mitwirken zu einem Gottesraub. Wir müssen es tun. Warum? Wenn der Priester dem geheimen Sünder die Kommunion verweigern würde, würde er ihn ja verraten. Möglicherweise hat er das Wissen aus der Beichte gewonnen. Er würde den Kommunionempfang odios, verhaßt, machen. Andere würden denken, das kann mir genauso passieren, dass der mich zurückweist. Deswegen muss dem geheimen Sünder die Kommunion gereicht werden.
Wie steht es bei der heute so häufigen Mitwirkung bei der Herstellung, der Verbreitung unsittlicher Schriften, als Redakteur, als Setzer, als Drucker? Nähere Mitwirkung bei der Herstellung unsittlicher Schriften kann nur zulässig sein, wenn bei Verweigerung ein außerordentlicher Schaden droht, also etwa die Entlassung. Entfernte Mitwirkung bei der Herstellung unsittlicher Schriften kann nur erlaubt sein, wenn bei Verweigerung ein großer Schaden droht. Die Verbreitung und die Abnahme unsittlicher Schriften kann nur gestattet sein, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Ich möchte mein Gewissen nicht für andere maßgebend sein lassen, meine lieben Freunde. Aber ich gestehe, dass ich den Kauf eines bekannten, in Hamburg erscheinenden Nachrichtenmagazins immer als sündhaft angesehen habe. Ein Mitbruder von mir – da können Sie sehen, wie die Meinungen auch bei Geistlichen auseinander gehen – hat dieses Magazin abonniert. Er gibt als Hunderte von Euro jedes Jahr aus, um es zu beziehen. Wie ist es mit dem Postzusteller? Der Postzusteller bringt die Briefe und die Drucksachen in unser Haus, auch schlechte Zeitungen, schlechte Zeitschriften, schlechte Bücher. Er ist weder für die Herstellung noch für den Bezug dieser Druckerzeugnisse verantwortlich. Er trägt lediglich dazu bei, dass sie zu den Kunden gelangen. Diese materielle Mitwirkung ist zu verantworten, weil davon sein Lebensunterhalt abhängt.
Sie sehen, meine lieben Freunde, hier tut sich ein weites Feld auf. Wegen der engen sozialen Verflochtenheit der Menschen, wegen der dadurch erhöhten Fernwirkungen unsers Handelns, wegen der Verstrickung in soziologische Handlungszusammenhänge ist die Vermeidung jeder materiellen Mitwirkung zur Sünde ausgeschlossen. Es ist unmöglich, jede, auch die entfernteste materielle Mitwirkung zur Sünde zu vermeiden. Mit diesem Problem hat schon der Apostel Paulus gerungen. Im ersten Korintherbrief schreibt er: „Habt keinen Umgang mit Unzüchtigen. Ich meine damit nicht allgemein die Unzüchtigen dieser Welt, die Habsüchtigen, die Räuber, die Götzendiener, sonst müßtet ihr aus der Welt herausgehen.“ Wie recht hat er! Wir können nicht allen Verkehr mit anderen meiden, die in schwerer Sünde leben, die Böses tun. Es war dem Apostel bewußt, dass es unmöglich ist, jede Berührung mit der Sünde anderer fernzuhalten. Die Menschen sind zu sehr ineinander verflochten. Und das gilt natürlich erst recht heute. In unserem Lande ist die Entwicklung allmählich so weit gediehen, dass wir aus ihm herausgehen müßten, wenn wir jede materielle Mitwirkung am bösen Tun vermeiden wollten. Aber wohin sollen wir gehen? Es ist anderswo nicht besser, womöglich noch schlimmer. Wir können nicht aus unserem Lande herausgehen. Wir müssen vielmehr unaufhörlich prüfen, wie weit wir bei der materiellen Mitwirkung an der Sünde anderer gehen dürfen.
Christus, unser König, ist Herr auch unserer Gewissen. Und es benötigt ein zartes Gewissen, um die materielle Mitwirkung an der Sünde anderer zu erkennen. Wir alle zahlen Steuern, hohe Steuern. Mit unseren Steuern finanzieren wir auch die Abtreibung und die Empfängnisverhütung. Wir wählen Parteien. Wenn wir uns nicht beteiligen an der Wahl, dann wird es womöglich noch schlimmer, dann werden nämlich die noch schlechteren Parteien gestärkt. Aber auch die Parteien, die wir wählen, wirken mit an kirchenfeindlichen oder schädlichen Gesetzen. Es bedarf der selbstlosen Liebe zu Gott, um von einer materiellen Mitwirkung zu lassen, die einem selbst vorteilhaft oder nützlich erscheint. Wir haben, meine lieben Freunde, heute, am Christkönigsfeste, die heilige Pflicht, unseren Herrn und König zu bitten: Läutere meinen Verstand, reinige mein Herz, damit ich erkenne, was ich tun darf und was ich lassen muss. Möchtest du König auch meines Herzens werden, mein Heiland!
Amen.